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Über
MAXX
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MAXX GmbH
§ 1 Allgemeines
- Für alle Lieferungen und sonstigen
Leistungen gelten ausschließlich die
nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen;
sie gelten nur gegenüber Kaufleuten i.S.v. § 24
AGB-Gesetz.
- Abweichende Bedingungen des Käufers, die der
Verkäufer nicht ausdrücklich anerkennt, sind
unverbindlich, auch wenn der Verkäufer ihnen
nicht ausdrücklich widerspricht.
- Einbeziehung und Auslegung dieser Verkaufs-
und Lieferbedingungen regelt sich ebenso wie
Abschluß und Auslegung der Rechtsgeschäfte mit
dem Käufer selbst ausschließlich nach dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des einheitlichen Gesetzes über den Abschluß von
internationalen Kaufverträgen über bewegliche
Sachen, des einheitlichen Gesetzes über den
internationalen Kauf beweglicher Sachen des
UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
dieses Vertrages oder seiner Bestandteile läßt
die Wirksamkeit der übrigen Regelungen
unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen
des Zumutbaren nach Treu und Glauben
verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch
eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg
gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen,
sofern dadurch keine wesentliche Änderung des
Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das gleiche
gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt
nicht ausdrücklich geregelt ist.
- Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder
unmittelbar aus diesem Vertragsverhältnis
ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der
Zahlungspflicht, ist der Sitz des Verkäufers.
- Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des
Verkäufers zuständige Gerichtsort. Der Verkäufer
ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu
klagen, welches für den Sitz oder eine
Niederlassung des Käufers zuständig ist.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß
- Vertragsangebote des Verkäufers sind
freibleibend.
- Für den Umfang der vertraglich geschuldeten
Leistung ist ausschließlich die
Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.
- Änderungen der Konstruktion, der
Werkstoffwahl, der Spezifikation und der Bauart
behält sich der Verkäufer auch nach Absendung
einer Auftragsbestätigung vor, sofern diese
Änderungen weder der Auftragsbestätigung noch
der Spezifikation des Käufers widersprechen. Der
Käufer wird sich darüber hinaus mit darüber
hinausgehenden Änderungsvorschlägen des
Verkäufers einverstanden erklären, soweit diese
für den Käufer zumutbar sind.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung
zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in
der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen,
sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten ab Werk ausschließlich
Verpackung und sonstiger Versand- und
Transportspesen. Die Verpackung wird zu
Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen,
wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher
Regelung hierzu verpflichtet ist.
- Liegen zwischen Vertragsschluß und
Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne daß eine
Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu
vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis
unter Berücksichtigung eingetretener Material-,
Lohn- und sonstiger Nebenkosten, die vom
Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen.
Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist
der Käufer berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
- Berücksichtigt der Verkäufer
Änderungswünsche des Käufers, so werden die
hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Käufer in
Rechnung gestellt.
- Bei schuldhafter Überschreitung der
Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der
Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen
in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.
§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung
- Aufrechnung und Zurückhaltung sind
ausgeschlossen, es sei denn, daß die
Aufrechnungsforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5 Lieferfrist
- Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt
nach bestem Ermessen und verlängert sich
angemessen, wenn der Käufer seinerseits
erforderliche oder vereinbarte
Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterläßt.
Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und
Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des
Willens des Verkäufers liegen, z.B.
Lieferverzögerung eines Vorlieferanten,
Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder
Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlaßte
Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer
angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
§ 6 Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald
der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung
gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das Eigentum an
den gelieferten Waren bis zur vollständigen
Bezahlung vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch,
bis sämtliche, auch künftige und bedingte
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen
Käufer und Verkäufer erfüllt sind.
- Der Käufer ist zur Sicherungsübereignung
oder Verpfändung der Ware nicht befugt, jedoch
zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im
geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus
gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden
Forderungen tritt er hiermit dem Verkäufer
bereits ab.
- Wird die Ware vom Käufer be- oder
verarbeitet, erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt auch auf die gesamte neue
Sache. Der Käufer erwirbt Miteigentum zu dem
Bruchteil, der dem Verhältnis des Wertes seiner
Ware zu dem der vom Verkäufer gelieferten Ware
entspricht.
- Übersteigt der Wert sämtlicher für den
Verkäufer bestehenden Sicherheiten die
bestehenden Forderungen nachhaltig um mehr als
10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des
Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers
freigeben.
- Der Verkäufer ist berechtigt, die
Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen,
ohne vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Gewährleistung
- Ist der Kauf für beide Teile ein
Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware
unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu
untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt,
dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterläßt der Käufer diese Anzeige, so gilt die
Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um
einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung
nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§
377 ff. HGB.
- Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl
des Verkäufers auf Nachbesserung oder
Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der
Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen.
- Weitergehende Ansprüche des Käufers,
insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit
diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter
Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten des Verkäufers.
- Ist der Kauf für beide Teile ein
Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware
unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu
untersuchen, und, wenn sich ein Mangel zeigt,
dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterläßt der Käufer diese Anzeige, so gilt die
Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um
einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung
nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§
377 ff. HGB.
- Die Gewährleistungsansprüche sind nach Wahl
des Verkäufers auf Nachbesserung oder
Ersatzlieferung beschränkt. Bei Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der
Käufer das Recht, nach seiner Wahl Herabsetzung
der Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen.
- Weitergehende Ansprüche des Käufers,
insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit
diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter
Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten des Verkäufers.
§ 9 Haftung
- Schadensersatzansprüche des Käufers sind
ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz,
grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten des Verkäufers oder des
Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.
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