Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MAXX GmbH
§ 1 Allgemeines
- Für alle Lieferungen und
sonstigen Leistungen gelten
ausschließlich die nachstehenden
Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie
gelten nur gegenüber Kaufleuten
i.S.v. § 24 AGB-Gesetz.
- Abweichende Bedingungen des
Käufers, die der Verkäufer nicht
ausdrücklich anerkennt, sind
unverbindlich, auch wenn der
Verkäufer ihnen nicht ausdrücklich
widerspricht.
- Einbeziehung und Auslegung
dieser Verkaufs- und
Lieferbedingungen regelt sich ebenso
wie Abschluß und Auslegung der
Rechtsgeschäfte mit dem Käufer
selbst ausschließlich nach dem Recht
der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des einheitlichen Gesetzes
über den Abschluß von
internationalen Kaufverträgen über
bewegliche Sachen, des einheitlichen
Gesetzes über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen des
UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
- Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen dieses Vertrages oder
seiner Bestandteile läßt die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen
unberührt. Die Vertragspartner sind
im Rahmen des Zumutbaren nach Treu
und Glauben verpflichtet, eine
unwirksame Bestimmung durch eine
ihrem wirtschaftlichen Erfolg
gleichkommende wirksame Regelung zu
ersetzen, sofern dadurch keine
wesentliche Änderung des
Vertragsinhaltes herbeigeführt wird;
das gleiche gilt, falls ein
regelungsbedürftiger Sachverhalt
nicht ausdrücklich geregelt ist.
- Erfüllungsort für alle sich
mittelbar oder unmittelbar aus
diesem Vertragsverhältnis ergebenden
Verpflichtungen, einschließlich der
Zahlungspflicht, ist der Sitz des
Verkäufers.
- Gerichtsstand ist der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
§ 2 Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß
- Vertragsangebote des
Verkäufers sind freibleibend.
- Für den Umfang der vertraglich
geschuldeten Leistung ist
ausschließlich die
Auftragsbestätigung des Verkäufers
maßgebend.
- Änderungen der Konstruktion, der
Werkstoffwahl, der Spezifikation und
der Bauart behält sich der Verkäufer
auch nach Absendung einer
Auftragsbestätigung vor, sofern
diese Änderungen weder der
Auftragsbestätigung noch der
Spezifikation des Käufers
widersprechen. Der Käufer wird sich
darüber hinaus mit darüber
hinausgehenden Änderungsvorschlägen
des Verkäufers einverstanden
erklären, soweit diese für den
Käufer zumutbar sind.
- Teillieferungen sind zulässig.
- Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise gelten ab Werk
ausschließlich Verpackung und
sonstiger Versand- und
Transportspesen. Die Verpackung wird
zu Selbstkosten berechnet und nur
zurückgenommen, wenn der Verkäufer
kraft zwingender gesetzlicher
Regelung hierzu verpflichtet ist.
- Liegen zwischen Vertragsschluß
und Auslieferung mehr als 4 Monate,
ohne daß eine Lieferverzögerung des
Verkäufers von diesem zu vertreten
ist, kann der Verkäufer den Preis
unter Berücksichtigung eingetretener
Material-, Lohn- und sonstiger
Nebenkosten, die vom Verkäufer zu
tragen sind, angemessen erhöhen.
Erhöht sich der Kaufpreis um mehr
als 40%, ist der Käufer berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten.
- Berücksichtigt der Verkäufer
Änderungswünsche des Käufers, so
werden die hierdurch entstehenden
Mehrkosten dem Käufer in Rechnung
gestellt.
- Bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangt.
§ 4 Aufrechnung und Zurückhaltung
- Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, daß die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 5 Lieferfrist
- Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen und verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterläßt. Das gleiche gilt bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, z.B. Lieferverzögerung eines Vorlieferanten, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel etc. Auch vom Käufer veranlaßte Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
§ 6 Gefahrübergang
- Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Ware dem Käufer zur Verfügung gestellt hat und dies dem Käufer anzeigt.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
- Der Verkäufer behält sich das
Eigentum an den gelieferten Waren
bis zur vollständigen Bezahlung vor.
Der Eigentumsvorbehalt gilt auch,
bis sämtliche, auch künftige und
bedingte Forderungen aus der
Geschäftsverbindung zwischen Käufer
und Verkäufer erfüllt sind.
- Der Käufer ist zur
Sicherungsübereignung oder
Verpfändung der Ware nicht befugt,
jedoch zur weiteren Veräußerung der
Vorbehaltsware im geordneten
Geschäftsgang berechtigt. Die
hieraus gegenüber seinen
Geschäftspartnern entstehenden
Forderungen tritt er hiermit dem
Verkäufer bereits ab.
- Wird die Ware vom Käufer be-
oder verarbeitet, erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt auch auf die
gesamte neue Sache. Der Käufer
erwirbt Miteigentum zu dem
Bruchteil, der dem Verhältnis des
Wertes seiner Ware zu dem der vom
Verkäufer gelieferten Ware
entspricht.
- Übersteigt der Wert sämtlicher
für den Verkäufer bestehenden
Sicherheiten die bestehenden
Forderungen nachhaltig um mehr als
10 %, so wird der Verkäufer auf
Verlangen des Käufers Sicherheiten
nach Wahl des Verkäufers freigeben.
- Der Verkäufer ist berechtigt, die Eigentumsvorbehaltsrechte geltend zu machen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
§ 8 Gewährleistung
- Ist der Kauf für beide Teile ein
Handelsgeschäft, so hat der Käufer
die Ware unverzüglich nach Erhalt,
soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, zu
untersuchen, und, wenn sich ein
Mangel zeigt, dem Verkäufer
unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterläßt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
- Die Gewährleistungsansprüche
sind nach Wahl des Verkäufers auf
Nachbesserung oder Ersatzlieferung
beschränkt. Bei Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung
hat der Käufer das Recht, nach
seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen.
- Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
- Ist der Kauf für beide Teile ein
Handelsgeschäft, so hat der Käufer
die Ware unverzüglich nach Erhalt,
soweit dies nach ordnungsgemäßem
Geschäftsgang tunlich ist, zu
untersuchen, und, wenn sich ein
Mangel zeigt, dem Verkäufer
unverzüglich Anzeige zu machen.
Unterläßt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.
- Die Gewährleistungsansprüche
sind nach Wahl des Verkäufers auf
Nachbesserung oder Ersatzlieferung
beschränkt. Bei Fehlschlagen der
Nachbesserung oder Ersatzlieferung
hat der Käufer das Recht, nach
seiner Wahl Herabsetzung der
Vergütung oder Rückgängigmachung des
Vertrages zu verlangen.
- Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften resultieren, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers.
§ 9 Haftung
- Schadensersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Verkäufers oder des Fehlens schriftlich zugesicherter Eigenschaften.